AGB
AGB's Privatkunden zum Download ab 01.01.2023 (22 KB)
Allgemeine Regelungen zur Stromlieferung der Energieversorgung Titisee-Neustadt GmbH ab 01.01.2023
1. Zustandekommen des Stromliefervertrags, Lieferbeginn
Ein Stromliefervertrag zwischen dem Kunden und der evtn kommt zustande, wenn der Kunde unter Übermittlung aller wesentlichen Daten den Auftrag zur Stromlieferung erteilt und dem Kunden eine Bestätigung der evtn in Textform zugeht. Die evtn teilt dem Kunden das Datum des voraussichtlichen Lieferbeginns mit. Der Lieferbeginn setzt voraus, dass der evtn eine Bestätigung des Verteilnetzbetreibers sowie, bei einem Lieferantenwechsel, die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegt. Beide Bestätigungen werden durch die evtn eingeholt.
2. Gegenstand des Stromliefervertrags
Auf der Grundlage dieses Stromliefervertrags liefert die evtn dem Kunden an der vereinbarten Lieferanschrift Strom in Niederspannung. Nicht Gegenstand dieses Stromliefervertrags sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber zuständig. Nicht Gegenstand dieses Stromliefervertrags sind auch der Messstellenbetrieb. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber in der Funktion als grundzuständiger Messstellenbetreiber oder ein vom Kunden beauftragter Dritter zuständig. Die Entgelte für die Netznutzung, damit zusammenhängende Abgaben und Umlagen sowie Entgelte des grundzuständigen Messstellenbetriebs werden über diesen Vertrag abgerechnet und durch die evtn an den jeweiligen Verteilnetzbetreiber abgeführt. Beauftragt der Kunde selbst einen Messstellenbetreiber, wird er dies der evtn mitteilen.
3. Dauer des Stromliefervertrags, Kündigungsmöglichkeiten, Lieferantenwechsel:
Der Stromliefervertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann vom Kunden und von der evtn jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Sonderkündigungsrechte und das gesetzliche Recht des Kunden und der evtn zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform. Die evtn wirkt am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.
4. Lieferpreis; Preisanpassungen; zukünftige Steuern/Abgaben:
4.1. Der Lieferpreis ist ein Endpreis (brutto, inklusive Umsatzsteuer). In dem Nettopreis sind die auf die Stromlieferung entfallenden Steuern, Abgaben und Umlagen (u. a. EEG-Umlage, KWK-Umlage) und die sonstigen Kosten wie Strombeschaffungskosten, Netznutzungsentgelte, erhobene Entgelte für Messstellenbetrieb (soweit der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt wird), sowie die Konzessionsabgaben enthalten. Zusätzlich fällt auf den Nettopreis Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe an. Aktuelle Informationen über den geltenden Lieferpreis und weitere Produkte sind unter www.ev-tn.de sowie unter Tel.:07651/93311-27 erhältlich.4.2. Die evtn wird die zu zahlenden Nettopreise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Kosten für die Beschaffung oder den Vertrieb von Energie, Umlagen, Abgaben, Steuern oder die Kosten für die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen, wobei Steigerungen und Ermäßigungen einzelner Positionen stets untereinander ausgeglichen werden. Die evtn wird Höhe und Zeitpunkte der Preisänderungen so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; frühestens jedoch nach Ablauf einer ggf. eingeräumten Preisgarantie. Preiserhöhungen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung in Textform mitgeteilt; in der Mitteilung werden der Umfang, der Anlass und die Voraussetzungen der Änderung angegeben. Der Kunde ist berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird die evtn den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen.
5. Umzug, Auszug:
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht der Stromliefervertrag grundsätzlich zu den bisherigen Vertragsbedingungen fort. Der Kunde teilt der evtn seine neue Lieferanschrift oder Marktlokations-ID spätestens zwei Wochen vor dem Umzug mit. Der Kunde kann den Stromliefervertrag alternativ mit einer Frist von zwei Wochen zum Auszugstermin oder einem späteren Zeitpunkt kündigen. Die evtn wird sich bei verspäteter Mitteilung des Kunden gemäß den geltenden energiewirtschaftlichen Prozessen um eine Klärung des Sachverhalts bemühen.
6. Abschlagszahlungen, Abrechnung, Messung:
6.1. Die evtn setzt monatliche Abschläge fest, die frühestens ab Beginn der Lieferung fällig werden. Die Abschläge richten sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird die evtn dies angemessen berücksichtigen.6.2. Die evtn bietet dem Kunden die Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Mandats oder durch Überweisung an. Besteht ein SEPA-Mandat zugunsten der evtn, bucht die evtn die Abschläge jeweils am 15. eines Monats für den laufenden Monat ab, soweit der 15. ein Werktag ist. Andernfalls erfolgt die Abbuchung am nächstfolgenden Werktag. Besteht kein SEPA-Mandat, sind Abschläge bis zum 15. eines Monats für den laufenden Monat an die evtn zu überweisen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens sechs Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen hat. Die kontoinhabende Person sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zulasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die evtn verursacht wurde. 6.3. Die evtn erstellt unter Berücksichtigung der gezahlten Abschläge jährlich sowie zum Ende des Vertragsverhältnisses eine Stromrechnung über die verbrauchten Strommengen und stellt diese dem Kunden in Papierform zur Verfügung. Bei Beendigung des Stromlieferverhältnisses wird die Abschlussrechnung spätestens nach 6 Wochen, bei monatlicher Abrechnung spätestens nach 3 Wochen erstellt. Auf Wunsch des Kunden bietet die evtn auch monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Stromrechnungen an. Für die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Übermittlung in Papierform erhebt die evtn ein Entgelt nach tatsächlichem Aufwand. Wählt der Kunde die elektronische Übermittlung, stellt die evtn Abrechnungsinformationen monatlich zur Verfügung, soweit eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, andernfalls halbjährlich. Der Kunde kann die Bereitstellung alle drei Monate verlangen. Auf Wunsch stellt die evtn ergänzende Informationen zur Verbrauchshistorie nach § 40 Abs. 5 EnWG zur Verfügung, soweit diese verfügbar sind.Ein Guthaben aus der Stromrechnung wird die evtn dem Kunden binnen zwei Wochen überweisen, soweit keine aufrechenbaren Forderungen gegen den Kunden vorliegen. Eine Nachforderung aus der Stromrechnung wird die evtn bei erteiltem SEPA-Mandat zum Fälligkeitszeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Stromrechnung, abbuchen. Besteht kein SEPA-Mandat, ist die Forderung vom Kunden zu dem auf der Stromrechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Stromrechnung, an die evtn zu überweisen.6.4. Der Stromverbrauch wird in der Regel durch den jeweiligen Messstellenbetreiber erfasst und der evtn mitgeteilt. Bei fehlender Fernkommunikation der Messeinrichtung kann im Einzelfall eine Selbstablesung des Kunden notwendig sein. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihm nicht zumutbar ist. Die evtn hat bei einem berechtigten Widerspruch eine eigene Ablesung der Messeinrichtung vorzunehmen und wird hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Soweit der Kunde trotz entsprechender Verpflichtung der evtn für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Ablesedaten übermittelt hat oder die evtn aus anderen Gründen, die evtn nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.
7. Störungen des Netzbetriebs; Haftungs- und Entschädigungsregelungen:
Soweit die Stromversorgung wegen Störungen des Netzbetriebs, einschließlich des Netzanschlusses, unterbrochen ist, ist die evtn von ihrer Verpflichtung zur Stromlieferung befreit. Zuständig für etwaige Ansprüche des Kunden wegen Störungen des Netzbetriebs ist derjenige Verteilnetzbetreiber, dessen Netzanschluss der Kunde zur Entnahme von Strom nutzt. Die evtn wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der evtn bekannt sind oder durch die evtn in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungs- und Entschädigungsregelungen.
8. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher:
Die evtn beantwortet Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, (Verbraucherbeschwerden) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zugang bei der evtn. Wenn die evtn der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb dieser Frist abhilft, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030 2757240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de). Gesetzliche Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist in jedem Fall, dass sich der Kunde mit seinem Anliegen zuvor an die evtn gewendet hat. Sofern der Kunde eine Schlichtung in zulässiger Weise beantragt, ist die evtn gem. § 111 b Abs. 1 Satz 2 EnWG zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Rechte der evtn und des Verbrauchers, die Gerichte anzurufen und ein anderes Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu beantragen, bleiben unberührt. Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice Energie, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 030 /22480-500, www.bundesnetzagentur.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de).
9. Information nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen:
Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) führt eine öffentliche Liste mit deutschlandweit tätigen Anbietern von Energiedienstleistungen, Energieaudits und weiteren Energieeffizienzmaßnahmen. Die Liste sowie weitere Informationen zu diesen Themen erhalten Sie auf den Seiten der BfEE (www.bfee-online.de).
10. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Die evtn ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Eine Änderung der AGB erfolgt nur, soweit sie erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) wiederherzustellen oder um etwaige entstandene Regelungslücken, die zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags führen, zu schließen, wenn das Gesetz keine Regelung bereithält. Die Änderung muss für den Kunden zumutbar sein. Der Kunde darf durch die Änderung insgesamt nicht schlechter gestellt werden. Die evtn ist in diesem Rahmen nicht zur Änderung wesentlicher Vertragsregelungen berechtigt, z. B. Vertragslaufzeit oder Kündigungsrechte. Die evtn wird dem Kunden die Änderung der AGB spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform ankündigen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird die evtn den Kunden in der Ankündigung gesondert hinweisen.